Wo kann ich solche Geräte
einmal ansehen oder ausprobieren?
Bei Ihnen zu Hause oder in unserem Schulungs- und Beratungsraum.
Auf Wunsch können Sie nach Terminabsprache gerne eine Vielzahl
unterschiedlicher Geräte in unserem Schulungs- und Beratungsraum
erproben und sich über die Vor- und Nachteile einzelner Geräte beraten
lassen. Oder wir besuchen Sie nach eingehender Telefonberatung
unverbindlich und kostenlos mit einem näher in Betracht kommenden
System bei Ihnen zu Hause.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir bei Hausbesuchen i.d.R.
aus Gründen der Ladekapazität unserer Fahrzeuge nur ein Gerät zur
Erprobung mitnehmen können.
Die Preise für Bildschirm-Lesegeräte, Vorlesegeräte und
Braillezeilen hängen im wesentlichen davon ab, welche Garantiezeit mit
den jeweiligen Krankenkassen vereinbart sind. Diese
Gewährleistungsfristen können zwischen 2 Jahr bis 5 Jahren betragen,
was sich entsprechend im Preis niederschlägt. Es ist daher an dieser
Stelle nicht möglich, einen Preis für ein bestimmtes Gerät zu nennen,
da die damit in Zusammenhang stehenden Leistungen variieren. Die
jeweiligen Listenpreise finden Sie in unserer aktuellen Preisliste.
Gerne
schicken wir Ihnen aber auch unsere
aktuelle Preisliste zu. Sollten Sie ein konkretes Angebot über ein
Gerät benötigen, teilen Sie uns bitte unbedingt mit, bei welcher
Krankenkasse der Antragsteller versichert ist.
3.
Gibt die Krankenkasse einen
Zuschuss für solche Geräte?
Ja
. Bei medizinischer Notwendigkeit
werden entsprechende Hilfsmittel gem. § 33 SGB (Sozialgesetzbuch) V
(Band 5) von den Krankenkassen ihren Mitgliedern kostenlos für die
Dauer der Notwendigkeit bereitgestellt.
Der Versicherte hat einen Anspruch auf ein Hilfsmittel, das
ausreichend, wirtschaftlich und notwendig ist. Die GKV (Gesetzliche
Krankenversicherung) stellt Ihren Versicherten frei, für Geräte nach
individuellen Vorstellungen (Wunschversorgungen) die Mehrkosten aus
eigenen Mitteln zu finanzieren. In solchen Fällen wird der Betrag für
die Grundversorgung von der gesetzlichen Krankenkasse finanziert, der
Aufpreis ist vom Versicherungsnehmer selbst bei Lieferung zu
entrichten.
Achtung
:
Auch bei Leistung eines privaten
Eigenanteils erwirbt der Versicherte keinen Eigentumsanspruch.
4.
Bezahlt die Beihilfestelle
Sehbehinderten- und Blindenhilfsmittel?
Ja und Nein
. Die Beihilfestelle prüft
den Antrag und gewährt einen prozentualen Zuschuss gem. der
Beihilfeverordnung.
Hierbei wird geprüft, in wieweit andere Kostenträger bereits einen
Kostenanteil übernommen haben. Eine vollständige Übernahme der Kosten
im Sinne einer Bezahlung des benötigten Hilfsmittels erfolgt nicht.
Die Höhe der Zuschüsse kann nach unserer Erfahrung bis zu 80%
betragen.
5.
Bekomme ich das auch noch mit
meinem hohen Alter?
Ja.
Das Alter eines Versicherten ist
kein Ausschlusskriterium.
Liegt eine Sehbehinderung oder Erblindung (auch im Sinne des BSG
[Bundessozialhilfegesetz] )vor, ist die Krankenkasse dazu
verpflichtet, ein Hilfsmittel bereitzustellen, das dazu im Einzelfall
erforderlich ist, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder
eine Behinderung auszugleichen, soweit das beantragte Hilfsmittel
nicht als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen ist oder
nach § 34 SGB V ausgeschlossen ist. Letzteres trifft für
Bildschirmlesegeräte, Vorlesegeräte oder Braillezeilen nicht zu. Diese
sind anerkannte Hilfsmittel gem. § 33 SGB V.
Es muss sichergestellt sein, dass der Versicherte geistig und
körperlich in der Lage ist, das beantragte Hilfsmittel eigenständig zu
bedienen. Es muss ein Bedarf bestehen. Sind diese Voraussetzungen
gegeben, darf das Alter eines Versicherten nicht als Ablehnungsgrund
herangeführt werden.
Bestehen Zweifel, dass ein Hilfsmittel bedient werden kann, kann
die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) den Medizinischen Dienst der
Krankenkassen (MDK) mit der Prüfung der Sachlage beauftragen. Da
dieser oftmals per Aktenlage entscheidet, müssen Sie die Empfehlung
des MDK, die von den Krankenkassen gerne fälschlicherweise als
Entscheidung dargestellt wird, nicht akzeptieren.
Im Fall einer Auseinandersetzung sind wir gerne dazu bereit, für
die Dauer einer Erprobungsphase ein entsprechendes Gerät gegen eine
moderate Leih- und Bearbeitungsgebühr bereitzustellen.
6.
Kann oder darf die
Krankenkasse eine Versorgung ablehnen?
Nein
, wenn o.g. Bedingungen erfüllt
sind.
Ja, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass der Versicherte
das beantragte Hilfsmittel eigenständig bedienen kann oder nur in
solch geringem Maß nutzt, dass eine Bereitstellung des beantragten
Hilfsmittels als unwirtschaftlich angesehen werden muss. Nähere
Informationen hierzu finden Sie im Kapitel
Rechtsinformationen.
7.
Wie komme ich zu einem
solchen Gerät?
Einer Versorgung geht i.d.R. die Erprobungs- und Antragsphase
voraus.
Wir empfehlen Ihnen, zunächst das ausgiebige Studium unserer
Websites. Danach setzen Sie sich mit uns in Verbindung und vereinbaren
einen Erprobungstermin. Dieser kann bei Ihnen zu Hause oder bei uns
stattfinden.
Bringt Ihnen das getestete System den gewünschten Erfolg, müssen
Sie sich um eine Verordnung durch Ihren Augenarzt bemühen. Der
einfachste und unkomplizierteste Weg ist der, dass Sie uns diese
Verordnung zukommen lassen und wir uns um alles Weitere für Sie
kümmern.
Die Verträge mit einzelnen Krankenkassen erlauben es auch, dass
unter bestimmten Voraussetzungen bei bestimmten Krankenkassen kein
Antrag gestellt werden muss, sondern eine Grundversorgung bei
Vorliegen einer entsprechenden ärztlichen Verordnung direkt erfolgen
kann. Sollten Sie hierzu fragen haben, schicken Sie uns kurz eine
eMail
oder rufen uns an. Wir geben Ihnen gerne Auskunft.
8.
Mein Arzt will das
Hilfsmittel nicht verordnen. Was kann ich tun?
Viele Fachärzte haben Angst, dass die Verordnung eines solchen
Hilfsmittels ihrem Heilmittelbudget angerechnet wird oder haben
fachliche Bedenken, wenn diese kein Lesegerät zur Erprobung haben.
Informieren Sie Ihren Arzt, dass diese Geräte anerkannte
Hilfsmittel und keine Heilmittel sind, weswegen sie auch nicht
seinem Budget angerechnet werden. Zweifelt Ihr Arzt daran, bitten Sie
ihn um eine Überweisung an die nächstgelegene Augenklinik, die über
eine entsprechende Hilfsmittelauswahl verfügt. Meist sind dies
spezielle Sehbehindertenambulanzen oder fragen Sie ihn, ob er einer
Erprobung durch uns zustimmt. Wir erstellen gerne einen Testbericht,
der über den Erfolg- oder Misserfolg dokumentiert. Somit kann der Arzt
sicher sein, dass eine Erprobung erfolgte und das beantragte
Hilfsmittel auch bedient werden kann.
Sollte sich Ihr Augenarzt aus irgendwelchen nicht nachvollziehbaren
Gründen weigern, wechseln Sie den Arzt!
9.
Meine Krankenkasse möchte mir
ein altes Gerät zu Verfügung stellen, kann sie das so einfach?
Prinzipiell ja.
Die gesetzlichen
Krankenkassen sind nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot des SGB V
(Sozialgesetzbuch Band 5) dazu verpflichtet, eine kostengünstige
Versorgung vorzunehmen. Hierbei trifft insbesondere der § 33 Band V
SGB zu, in dem es heißt, dass ein Hilfsmittel:
Ausreichend und
Wirtschaftlich und
Zweckmäßig
sein muss, damit es als Leistung (sofern es sich überhaupt um eine
Leistung der GKV [Gesetzliche Kranken-Versicherung] handelt)
finanziert werden kann. Befindet sich also ein gleichwertiges
Hilfsmittel mit dem gleichen therapeutischen Nutzen im
Lagerbestand des Kostenträgers, ist dieser dazu verpflichtet, dieses
Hilfsmittel einzusetzen.
Die Problematik dabei ist,
dass die einzelnen Sachbearbeiter der Krankenkasse oftmals gar
nicht in der Lage sind, die einzelnen Geräte bzgl. ihrer Eignung zu
beurteilen und daher oftmals irgendein Hilfsmittel aus der gleichen
Produktgruppe des Hilfsmittelverzeichnisses einsetzen oder den
Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einschalten der dann nach
Aktenlage urteilt.
Mit rechtsverbindlicher Wirkung des MPG (Medizinproduktzegesetz)
1997 gelten jedoch Standards, die von alten (wir verwenden hier
absichtlich nicht die Formulierung "älteren Geräten") Geräten nicht
erfüllt werden. Weitere Mindestanforderungen sind im
Bundesanzeiger veröffentlicht.
Von großer Bedeutung für diese Problematik ist auch, dass alle drei
Kriterien (ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßig) gleichzeitig
erfüllt sein müssen.
Verursacht Ihnen z.B. ein Bildschirmlesegerät Kopfschmerzen oder
Schwindelgefühl, weil es ggf. nur 60 Hz oder sogar nur 50 Hz
Bildfrequenz hat, ist es auch dann als nicht ausreichend anzusehen,
wenn es die benötigte Vergrößerung liefert. Ein solches Gerät kann
(sogar nach Aussagen des MDK [in Originalton] als "gebrauchsfähiger
Sperrmüll" bezeichnet werden.
Im Rahmen einer wirtschaftlichen Versorgungsmöglichkeit sollten Sie
jedoch nicht von Vorneherein ein Lagergerät ablehnen, sondern objektiv
prüfen, ob Ihnen das Gerät nicht ggf. doch den gleichen Nutzen bringt.
Bedenken Sie bitte dabei auch, dass es auch Ihr Geld ist, dass die
Krankenkasse wirtschaftlich verwalten und im Idealfall einsparen soll,
damit die Beiträge stabil bleiben oder sinken!
Diese Bescheidenheit und Sparwille hat aber auch seine Grenzen. Wir
stellen immer wieder fest, dass "Geräteleichen" meist von
Sanitätshäusern im Zuge des Wiedereinsatzverfahrens ausgeliefert
werden sollen. Diese Geräte sind in dem meisten Fällen nicht mit der
erforderlichen Sorgfalt unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen
(MPG) geprüft und gewartet worden, da diese Geräte nicht in das
Berufsbild des Orthopädiemechanikers fallen. Der
Wirtschaftlichkeitsgedanke darf nicht auf Kosten der Minimalforderung
und unter Umgehung gesetzlicher Bestimmungen - also nicht um jeden
Preis - im Vordergrund stehen.
Gem. MPG muss jeder Leistungserbringer entsprechende Sachkenntnisse
haben, damit er eine entsprechende Leistung erbringen darf.
Wenn sich also ein (von der Krankenkasse beauftragtes Sanitätshaus)
bei Ihnen meldet, können Sie die Annahme getrost ablehnen. Auch für
Ihre Krankenkasse gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Notfalls verweisen Sie Ihren Sachbearbeiter auf diese Website oder
Sie schalten den Sehbehinderten - oder Blindenverband ein. Im
Einzelfall müssen Sie einen Anwalt um rechtlichen Beistand bitten.
Bitte bedenken Sie, dass Sie nicht zwangsläufig einen Anspruch auf
Versorgung mit einem Neugerät haben, sich aber auch nicht mit dem "Nächstbesten"
zufrieden geben müssen. Seien Sie sich durchaus Ihrer Position
bewusst.
Sie sind auch bei Ihrer Krankenversicherung wie bei jeder
anderen Versicherung auch zahlendes Mitglied! Der Wettbewerb der
Krankenkassen lässt es zu, dass Sie Ihre Versicherung
(etwas anderes ist auch eine Krankenkasse
nicht) erforderlichenfalls
wechseln.
10.
Geht mein Anspruch auf ein
Hilfsmittel verloren, wenn ich die Versorgung mit einem ungeeigneten
Gebrauchtgerät ablehne?
Nein!
Sie haben einen Anspruch auf eine Versorgung die ausreichend,
wirtschaftlich und notwendig ist. Sehen Sie hierzu auch die
Ausführungen unter Punkt 5. Ein Gerät, das nachweislich ungeeignet
ist, ist nicht ausreichend und schon gar nicht wirtschaftlich, da
dieses Gerät bei Ihnen ungenutzt sein Dasein fristet und einem anderen
Versicherten ggf. gute Dienste leisten könnte.
Oftmals treffen Krankenkassen hier die Aussage, dass z.Zt. kein
anderes Hilfsmittel verfügbar sei. Diese Aussage oder
Verfahrensweise ist unzulässig. Wenn kein adäquates Hilfsmittel in
Kassenbestand ist, muss die Krankenkasse eines anschaffen.
11.
Ich habe gehört, Krankenkassen
müssen keine Braillezeilen mehr finanzieren. Stimmt das?
Nein!
Das Thema Braillezeile ist wohl das Gebiet, auf dem insgesamt die größte
Unsicherheit sowohl bei Herstellern, Firmen, Krankenkassen, Kassenverbänden
und Versicherten besteht. Dies sorgt leider immer wieder dafür, dass sich
die Fronten zwischen Krankenkassen, Verbänden und Blinden verhärten. Dabei
ist die Sachlage an sich sehr einfach, wenn man sich die Zeit nimmt, Inhalte
des BGB und Definitionen klar zu analysieren und nicht polarisiert.
Früher (vor 1998/1999) haben gesetzliche Krankenkassen pauschal die
Bereitstellung von Braillezeilen abgelehnt. Es stand die Aussage im Raum:
"Braillezeilen sind keine Kassenleistung." (Diese Aussage war und ist
falsch!)
Es kam zur Klage und das Bundessozialgericht hat (ca. Ende 1999/2000)
folgerichtig festgestellt, dass jede Situation anders ist und daher
individuell zu prüfen ist.
Nun wurde die Aussage Seitens der Hersteller, Anbieter, Sehbehinderten- und
Blindenverbänden getroffen: "Es besteht ein Rechtsanspruch auf eine
Braillezeile!" (Diese Aussage ist ebenfalls unzutreffend!)
Betrachtet man diese beiden gegensätzlichen Aussagen und die aktuelle
Rechtslage bedeuten die Urteile nur, dass weder in die eine, noch in die
andere Richtung ein Pauschalurteil zulässig ist.
Die Rechtslage sagt eindeutig: "Jeder Antragsteller hat das Recht auf
Individualprüfung!"
Ein Antrag aus Sicht des Antragstellers muss also begründet sein, es muss
ein gesteigerter Lesebedarf vorhanden sein und darf keine Doppelversorgung
vorliegen. Gibt der Antragsteller also an, mit der Braillezeile Vorlagen
lesen zu wollen, die er auch mit einem geschlossenen Vorlesesystem lesen
kann, stellt die im Sinne des SGB und BSG eine Doppelversorgung dar. Aus
Sicht der Kostenträger muss ein Antrag sachlich, leistungsrechtlich und
inhaltlich geprüft werden wobei die persönliche Situation des Antragstellers
zu berücksichtigen ist.
Im Verlauf der Jahre wurden dann in zunehmendem Maß Versorgungen
angefragt und angeboten, bei denen dem Versicherten ein geschlossenes
Vorlesesystem mit einer Braillezeile zur Verfügung gestellt wurde. Die
Begründung der Antragsteller war hierbei die, dass man mit Hilfe der
Braillezeile Lesefehler korrigieren oder inhaltlich besser erfassen könne.
Da jedoch auch bei einem geschlossenen Vorlesesystem die Braillezeile nur
das darstellt, was die Optische Zeichenerkennung (OCR) zuvor erkannt hat und
der Anwender zudem bei einem geschlossenen System keine Korrekturmöglichkeit
hat (sonst wäre es lt. Definition ein offenes System) stellt diese
Versorgung tatsächlich eine Mehrfachversorgung dar, denn moderne und
leistungsfähige Vorlesesysteme wie beispielsweise unsere LISA-Serie bieten
dem Anwender durchaus die Möglichkeiten sich im Text zu bewegen, Worte
buchstabieren zu lassen, Tabellen zu lesen u.v.m..
Moderne und leistungsfähige Geräte leisten dies und veraltete Systeme die
dies nicht leisten möchte niemand haben.
Als konsequente Schlussfolgerung haben daher letztinstanzlich Gerichte
entschieden, dass eine Braillezeile an einem geschlossenen Vorlesesystem
eine Doppelversorgung darstellt. (Stand 2005).
Zurzeit argumentieren daher die Gesetzlichen Krankenkassen wieder in die
Richtung, dass eine Braillezeile eine Doppelversorgung darstellt und
pauschalisieren hierbei wieder unzulässig. Tatsache ist, dass eine
Braillezeile an einem geschlossenen(!) System, mit Ausnahme ihres
Einsatzes bei Taubblinden, eine Doppelversorgung darstellt.
Das bedeutet jedoch keineswegs, dass die Braillezeile überflüssig geworden
ist. Das Gegenteil ist der Fall! Und auch hier unterstützt die
Argumentation der Gesetzgeber und die der Krankenkassen ursprünglich den
Anspruch auf eine Braillezeilenversorgung, denn sowohl das
Sozialgericht als auch die Gesetzliche Krankenkasse argumentiert, dass:
Ein Antragsteller zum Ausgleich seiner Sehbehinderung/Blindheit ein
Hilfsmittel durch die Krankenkasse zur Verfügung gestellt bekommen muss,
dass geeignet ist, diese Behinderung gem. § 33 SGB V auszugleichen.
Das zur Verfügung gestellte Hilfsmittel kein Gegenstand des täglichen
Bedarf sein darf und die Versorgung über das Maß des notwendigen nicht
hinausgehen darf.
PC-Systeme (also offene Systeme oder Computer) heute als Gegenstand
des täglichen Bedarfs anzusehen sind und daher keine Kassenleistung
darstellen.
Und hier schließt sich wieder der Kreis, der eindeutig die Indikation für
eine Braillezeile und ggf. Mehr darstellt. Denn, gerade weil ein PC heute in
nahezu jedem Haushalt anzutreffen ist, also ein Gegenstand des täglichen
Bedarfs darstellt, ist die Krankenkasse u.A. nach dazu verpflichtet, ein
Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, dass gem. § 33 SGB V ausreichend,
wirtschaftlich und zweckmäßig ist, die Behinderung auszugleichen. Und dies
ist an einem privaten PC (dieser fällt nun wirklich nicht in die
Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen) eine Braillezeile. Gerade
weil Computertechnik heute überall anzutreffen ist, darf diese Technik, die
für Sehbehinderte und Blinde einen sehr viel größeren Nutzen bringt als für
Sehende, Sehbehinderten und Blinden nicht vorenthalten werden.
Unabhängig von Ihrem Lesebedarf für das Sie jederzeit ein geschlossenes
Vorlesesystem beantragen können und bewilligt bekommen müssen, sind die
gesetzlichen Krankenkassen dazu verpflichtet, dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass Sie auch beim Umgang mit Ihrem PC (der ja lt.
Bundessozialgerichtsurteil als Gegenstand des täglichen Bedarfs eingestuft
wird und somit nicht in die Leistungspflicht der Krankenkassen fällt)
blind sind und auch für diese alltägliche Situation ein adäquates
Hilfsmittel benötigen.
Ihre Krankenkasse ist daher unter bestimmten Voraussetzungen
(Individualprüfung) dazu verpflichtet, Ihnen eine Braillezeile zum Anschluss
an Ihren privaten PC zum Ausgleich Ihrer Behinderung zur Verfügung zu
stellen.
Wäre ein PC noch etwas Besonderes, könnte man die Aussage. "Das muss man ja
nun nicht unbedingt haben" vielleicht widerwillig hinnehmen. Jedoch im
Umkehrschluss zu behaupten, dass ja nun bereits jeder Haushalt mindestens
einen PC besitzt, PC-Technik also Standard ist, um dann die zur Bedienung
dieses Standard zwingend erforderliche Braillezeile abzulehnen, zeigt, dass
manche Krankenkassen hier ihren hochgradig Sehbehinderten und Blinden die
Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse verweigern.
Bislang haben jedoch weder die Interessensvertreter der Sehbehinderten-
und Blindenverbände, noch die Richter und Anwälte, Vertreter der
Krankenkassen und auch der Hilfsmittelanbieter noch immer nicht verstanden,
dass es sachlich und fachlich falsch ist, Lesen und übrige Teile der
Lebensführung in diesem Punkt miteinander zu vermischen.
Die unzulässige Vermengung des Lesebedürfnisses mit der Nutzung eines PC -
vermeintlich, um dem Antrag mehr Gewicht zu verleihen - muss zwangsläufig
zur Ablehnung Seitens der Krankenkassen und der Sozialgerichte führen.
Nur eine klare Trennung zwischen Lesen im Sinne von Lesen und Lesen im Sinne
sonstiger Informationsbeschaffung (PC-Nutzung) verdeutlicht, wozu der blinde
Mensch eine Braillezeile benötigt.